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Kündigung des Gartens

Die Kündigung erfolgt grundsätzlich immer auf Ende Gartenjahr, also per 30. November und muss 1 Monat vorher schriftlich an den Präsidenten gerichtet werden: 

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ODER per Post an:
Familiengartenverein Höngg, 8000 Zürich

Ausserordentliche Kündigungen während des Gartenjahres sind durch den Vorstand zu genehmigen.

Der Garten muss in einem gejäteten Zustand abgegeben werden. Über den allfälligen Kaufpreis der Gartenhütte wird zusammen mit dem Präsidenten eine Einigung getroffen. Bepflanzung und auch Bäume dürfen nur kostenfrei überlassen werden.